Kann man bei Beeinträchtigung eines Grundstücks oder einer Wohnung durch Verkehrsgeräusche Entschädigung für notwendige Schallschutzmaßnahmen erhalten?
Nach den §§ 41 - 43 des BundesImmissionsSchutzGesetzes (BImSchG) besteht ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen lediglich beim Bau neuer Straßen oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen und Straßenbahnen. Bei der Baumaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine wesentliche Änderung vorliegt.
Nach § 1 Abs. 2 BImSchG (BundesImmissionsSchutzVerordnung) ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen erweitert wird oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage (60 dB (A) nachts) erhöht wird bzw. wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage (60 dB (A) nachts) durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird.
Soweit den Anforderungen des § 41 BImSchG nicht durch die Planung oder aktive Schutzmaßnahmen (z.B. Bau einer Lärmschutzwand) Rechnung getragen werden kann, haben die betroffenen Eigentümer oder dinglich Berechtigten gegen den Vorhabensträger dem Grunde nach einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für notwendige Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage (§ 42 BImSchG). Die insoweit betroffenen Gebäude ergeben sich aus der schalltechnischen Unterlage, die Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen ist (oder Anlage zum Bebauungsplan). Über die Höhe der Entschädigung wird nicht im Planfeststellungsbeschluss (bzw. Bebauungsplan) entschieden. Art und Umfang der zu ersetzenden notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich nach der 24. BImSchG. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf passiven Lärmschutz nur dann in Betracht kommt, wenn der vorhandene Lärmschutz am Gebäude noch nicht ausreichend ist.