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FAQs Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Eine gelbe Telefonzelle

Eine Sondernutzung gemäß § 18 Bremisches Landesstraßengesetz liegt vor, wenn die öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Das bedeutet also, wenn der Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr beeinflusst wird.

Hierbei unterscheidet man zwischen einer temporären Sondernutzung (zum Beispiel eine Außenbestuhlung einer Gastronomie) und einer - durch bauliche Veränderung der Verkehrsfläche - dauerhaften Sondernutzung (zum Beispiel Bänke oder Fassadenwärmedämmung). Bei temporären Sondernutzungen ist nicht das ASV, sondern das Ordnungsamt zuständig.

Weitere Informationen erhalten Sie hier zum Download (pdf, 31.6 KB) und / oder hier auf unserer Webseite.