Für Fahrzeugkombinationen gilt auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h.
Abweichend davon dürfen PKW, LKW und Kraftomnibusse mit Anhängern Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befahren, wenn sie eine entsprechende Ausnahmegenehmigung haben.
Sofern Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen wollen, müssen Sie zuerst das Gespann beim TÜV oder der Dekra vorführen, um prüfen zu lassen, ob das Gespann die Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 07.10.2005 erfüllt.
Welche Voraussetzungen das im einzelnen sind, erfahren Sie hier:
Danach muss im Kfz-Schein (neu Zulassungsbescheinigung Teil I) durch die Zulassungsstelle des Stadtamtes Bremen die Änderung eingetragen werden.