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Informationen und Voraussetzungen zur Ausnahmegenehmigung für Pressetätigkeiten

Journalist:innen sind zur Erfüllung Ihrer Aufgaben vielfach zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zum Einsatzort angewiesen. Aufgrund des Parkdrucks insbesondere in den Innerstädtischen Bereichen ist für diese Bedarfe jedoch häufig keine Parkmöglichkeit gegeben. In diesem Fall kann eine Ausnahmegenehmigungen für bestimmte journalistische Aufgabenbereiche im Rahmen des § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung zum Parken erteilt werden.
Hierbei handelt es sich insbesondere um konkret nicht planbare Termine, die wiederholt auftreten und mit Bestimmtheit einen entsprechenden Parkbedarf erfordern. Ihre Inanspruchnahme ist auf die dringenden Fälle zu beschränken, in denen ein schneller Zugang der Presse zum Ort des Geschehens erforderlich und es wegen der Dringlichkeit unzumutbar ist, andere Parkmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Benötigte Unterlagen auf einen Blick - Bei Neuantrag und Verlängerung

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt)
  • Nutzungsbestätigung des Fahrzeughalters
  • Gültiger Presseausweis
  • Nachweis über die Tätigkeit im Regionalbereich

Gebührenhöhe

Gültigkeitsdauer / ArtGebühr in €zusätzliche Gebühr
Sondernutzung
Fußgängerzone
1 - 2 Tage11,5017,00
3 – 14 Tage17,0023,00
1 Monat30,0035,50
6 Monate58,50164,50
1 Jahr88,50294,50
2 Jahre149,50587,50
3 Jahre207,00882,00
  
Kennzeichenänderung11,50
Verlust der AG bzw. deren Karte11,50

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags

Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kfz-Kennzeichen pro AG“ ein.
Für jedes weitere gleichartige Fahrzeug berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 20 % der Grundgebühr, sofern es am selben Tag mit beantragt wird. Später nachgereichte Anträge fallen nicht darunter.

Bitte füllen Sie das Online-Formular aus.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne per E-Mail, per Post übermitteln oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem gestellten Antrag zuzuordnen sind.

Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns.

Zuständigkeit

Haben Sie noch Fragen, die mit unseren Informationen nicht beantwortet wurden? Wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an unser Bürgerbüro:

Bürgerbüro Servicenummer

Unser Bürgerbüro erreichen Sie auch über die
E-Mail-Anschrift Buergerbuero@ASV.Bremen.de.