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Informationen und Voraussetzungen zur Ausnahmegenehmigung wegen Notdienstarbeiten

Diese Ausnahmegenehmigung wird nur für Firmen ausgestellt, die Notdienstarbeiten ausführen, wie z. B. die Rettung von eingeschlossenen Personen in Fahrstühlen. Die Ausnahmegenehmigung darf nur in diesen Fällen Verwendung finden.

Diese Ausnahmegenehmigung wird nur für folgende Fahrzeugarten ausgestellt

  • LKW und Werkstattwagen
  • PKW-Kombifahrzeuge nur nach Vorführung des Kfz im ASV

Benötigte Unterlagen auf einen Blick - Bei Neuantrag und Verlängerung

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt)
  • Gewerbeschein oder Handwerkskarte

Gebührenhöhe

Gültigkeitsdauer / ArtGebühr in €zusätzliche Gebühr
Sondernutzung
Fußgängerzone
1 - 2 Tage11,5017,00
3 – 14 Tage17,0023,00
1 Monat30,0035,50
6 Monate58,50164,50
1 Jahr88,50294,50
2 Jahre149,50587,50
3 Jahre207,00882,00
  
Kennzeichenänderung11,50
Verlust der AG bzw. deren Karte11,50

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags - Bei Neuantrag und Verlängerung

Soll eine Ausnahmegenehmigung für bis zu drei Fahrzeuge gelten, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld: „Kfz – Kennzeichen“ ein.

Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kfz-Kennzeichen pro AG“ ein.
Für jedes weitere gleichartige Fahrzeug berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 20 % der Grundgebühr, sofern es am selben Tag mit beantragt wird. Später nachgereichte Anträge fallen nicht darunter.

Bitte füllen Sie das Online-Formular aus.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne per E-Mail, per Post übermitteln oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem gestellten Antrag zuzuordnen sind.

Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns.

Zuständigkeit

Haben Sie noch Fragen, die mit unseren Informationen nicht beantwortet wurden? Wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an unser Bürgerbüro:

Bürgerbüro Servicenummer