Ist Ihr Handwerk bzw. handwerksähnliches Gewerbe nachstehend aufgeführt, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für Ihre Tätigkeit zu beantragen.
Hinweis: Für überwachende Tätigkeiten wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Die Ausnahmegenehmigung erlaubt das Abstellen des Kfz im
Werden regelmäßig Einsatzstellen in Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeiten aufgesucht, vermerken Sie es bitte gesondert im Antrag und beachten die zusätzlich entstehenden Gebühren.
Art der berechtigten Fahrzeuge
Bei Neuantrag und Verlängerung:
Bei Fahrzeugwechsel / Kennzeichenänderung:
Bitte reichen Sie die original Dokumente und die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I per Post ein oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten.
Gültigkeitsdauer / Art | Gebühr in € | zusätzliche Gebühr Sondernutzung Fußgängerzone |
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1 - 2 Tage | 11,50 | 17,00 |
3 – 14 Tage | 17,00 | 23,00 |
1 Monat | 30,00 | 35,50 |
6 Monate | 58,50 | 164,50 |
1 Jahr | 88,50 | 294,50 |
2 Jahre | 149,50 | 587,50 |
3 Jahre | 207,00 | 882,00 |
Kennzeichenänderung | 11,50 | |
Verlust der AG bzw. deren Karte | 11,50 |
Für jedes weitere gleichartige Fahrzeug berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 20 % der Grundgebühr, sofern es am selben Tag mit beantragt wird. Später nachgereichte Anträge fallen nicht darunter.
Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kfz-Kennzeichen pro AG“ ein. Bitte füllen Sie das Online-Formular aus.
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne per E-Mail, per Post übermitteln oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem online gestellten Antrag zuzuordnen sind.
Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns.
Haben Sie noch Fragen, die mit unseren Informationen nicht beantwortet wurden? Wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an unser Bürgerbüro: