Wenn eine bestimmte Fußgängerzone außerhalb der Liefer- oder Ladezeiten befahren werden muss, so ist vorher eine Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis zu beantragen.
Diese kann nur erteilt werden, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Beispiele hierfür sind:
Aufgrund der umfangreichen Prüfungen (z. B. Gewichtsbeschränkungen der Straßen und Plätze etc.), die für diese Ausnahmegenehmigung erforderlich sind, wird darum gebeten, dass mindestens 14 Tage vor dem Einsatz der entsprechende Antrag gestellt wird. Bei kurzfristiger Antragstellung können wir nicht gewährleisten, dass Sie Ihre Ausnahmegenehmigung/en termingerecht erhalten.
Bei Neuantrag und Verlängerung
Bei Fahrzeugwechsel/Kennzeichenänderung
Bitte reichen Sie die original Ausnahmegenehmigung und die Kopie der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I per Post ein oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten.
Gültigkeitsdauer / Art | Gebühr in € | zusätzliche Gebühr Sondernutzung Fußgängerzone in € | Gesamtgebühr in € |
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1 - 2 Tage | 11,50 | 17,00 | 28,50 |
3 – 14 Tage | 17,00 | 23,00 | 40,00 |
1 Monat | 30,00 | 35,50 | 65,50 |
6 Monate | 58,50 | 164,50 | 223,00 |
1 Jahr | 88,50 | 294,50 | 383,00 |
2 Jahre | 149,50 | 587,50 | 737,00 |
3 Jahre | 207,00 | 882,00 | 1.089,00 |
Kennzeichenänderung | 11,50 | 11,50 | |
Verlust der AG | 11,50 | 11,50 |
Für jedes weitere gleichartige Fahrzeug berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 20 % der Grundgebühr, sofern es am selben Tag mit beantragt wird. Später nachgereichte Anträge fallen nicht darunter.
Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kennzeichen“ ein. Bitte füllen Sie das Antragsformular (pdf, 391.6 KB) aus.
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne per E-Mail, per Post übermitteln oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Sie können die Nachweise auch in unseren Hausbriefkasten legen. Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem gestellten Antrag zuzuordnen sind.
Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns.
Haben Sie noch Fragen, die mit unseren Informationen nicht beantwortet wurden? Wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an unser Bürgerbüro: