Gemäß § 17 BremLStrG (Bremisches Landesstraßengesetz) dürfen Straßenflächen, die nicht dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, wie zum Beispiel Fuß- und Radwege oder Grünflächen, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde auf einer Überfahrt benutzt werden.
Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher eines an der Straße grenzenden Grundstückes. Die Überfahrt wird vom Träger der Straßenbaulast hergestellt und unterhalten. Die Kosten der Herstellung, einschließlich einer Verwaltungsgebühr und eines Gemeinkostenzuschlages von 10% auf die Herstellungskosten, hat der Erlaubnisnehmer zu tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Überfahren von Anlagen, die nicht dem BremLStrG unterliegen, wie z.B. Grundstücke Dritter, Gleisanlagen, Wasserläufe, Hochwasserschutzanlagen u.ä., gesonderte Erlaubnisse, Genehmigungen oder Gestattungen erforderlich sind.
Es wird gebeten, den Onlinedienst für den Antrag auf Erlaubnis und Herstellung einer Überfahrt zu verwenden und zusammen mit dem erforderlichen Lageplan von GeoInformation Bremen etwa 2 Monate vor der beabsichtigten Nutzung einzureichen.
Bei der Herstellung einer Baustellenüberfahrt verwenden Sie bitte den entsprechenden Onlinedienst.
Bitte beachten Sie, dass die Anträge mit einer Vorlaufzeit von ca. 2 Monaten vor dem geplanten Baubeginn einzureichen sind. Die Anträge können auch per E-Mail an u.a. Adresse eingereicht werden.
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