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Dauerhafte Sondernutzung und Nutzung nach Bürgerlichem Recht von öffentlicher Straßenverkehrsfläche sowie Zustimmungen nach dem Telekommunikationsgesetz

Bild eines Straßenrandes

Eine dauerhafte Nutzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche bedarf einer Erlaubnis.
Jeder der die öffentliche Straßenverkehrsfläche nutzen will, ob über oder unter der Erde, muss sich dies genehmigen lassen.

Dauerhafte Sondernutzung

Eine dauerhafte Sondernutzung gemäß § 18 Bremisches Landesstraßengesetz liegt vor,

  • wenn der Gemeingebrauch in seiner üblichen Nutzung beeinträchtigt wird
  • wenn die Straßenoberfläche genutzt wird
  • wenn die Nutzung den Luftraum von der Oberkante der Straße bis 5,50 m über
    Straßenoberkante
    betrifft

Beispiele:

  • Fassadenwärmedämmung, Spielgeräte, Eingangsstufen und Rampen, Vordächer, Balkone, Bänke, Einfriedungen, Brücken usw.

Antragstellung:

  • Es ist ein formloser Antrag erforderlich, der eine genaue Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme enthalten muss
  • Ein Lageplan (1:500) mit eingezeichneten, farblich hervorgehobenem Vorhaben ist beizufügen
  • Der Antrag und der Plan sind 5-fach einzureichen

Nutzung nach Bürgerlichem Recht

Eine dauerhafte Nutzung nach Bürgerlichem Recht gemäß § 19 Bremisches Landesstraßengesetz liegt vor,

  • wenn der Gemeingebrauch in seiner üblichen Nutzung nicht beeinträchtigt wird
  • wenn der Straßenuntergrund bis zur Oberkante der Straße genutzt wird
  • wenn die Nutzung den Luftraum über 5,50m über der Straßenoberkante betrifft

Beispiele:

Unterbauungen öffentlicher Verkehrsfläche durch

  • Teile von baulichen Anlagen (Tiefgaragen, Schächte, Fundamente usw.)

Einbauten in öffentlicher Verkehrsfläche

  • Grundwassermessstellen (Tankstelle)
  • Bodenstrahler (Licht im Boden)
  • Verpressanker (Stabilisierung von Spundwänden)
  • Baugrubenverbau (Spundwand)
  • Hebelifte (Behinderte)
  • Private Leitungen (Licht für die Garage)

Antragstellung:

  • Es ist ein formloser Antrag erforderlich, der eine genaue Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme enthalten muss.
  • Ein Lageplan (1:500) mit eingezeichneten, farblich hervorgehobenem Vorhaben ist beizufügen.
  • Der Antrag und der Plan sind 5-fach einzureichen.

Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz:

Gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz muss der Verlegung von Telekommunikationslinien in öffentlicher Straßenverkehrsfläche zugestimmt werden.

Antragstellung:

  • Es ist ein formloser Antrag erforderlich, der eine genaue Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme enthalten muss.
  • Ein Lageplan (1:500) mit eingezeichneten, farblich hervorgehobenem Vorhaben ist beizufügen.
  • Der Anträge und der Plan sind 5-fach einzureichen.
  • Lizenzurkunde der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Alle Anträge sind mindestens drei Wochen vor geplantem Arbeitsbeginn einzureichen.
Alle Genehmigungen sind kostenpflichtig (außer Fassadenwärmedämmung).

Ansprechpartner:

Suzana Krajinovic

Sachbearbeiterin