Ein nach Bebauungsplan bebaubares Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße aus erreichbar ist. Straßen, Wege oder Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als Erschließungsanlagen bezeichnet. Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist eine Aufgabe der Stadtgemeinde Bremen. Die Gemeinde ist aufgrund des Baugesetzbuches verpflichtet, die ihr für die Herstellung von Erschließungsanlagen entstandenen Kosten im Wesentlichen auf die Anlieger umzulegen. Wie der Aufwand umgelegt wird, hat Bremen im Ortsgesetz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen geregelt.
Die Stadtgemeinde Bremen kann durch Vertrag einem Dritten (Erschließungsunternehmer) die ihr obliegende Erschließungsverpflichtung übertragen. Durch den Erschließungsvertrag überträgt die Stadtgemeinde Bremen die Planung, technische Durchführung und kostenmäßige Abwicklung der Erschließung auf den Erschließungsunternehmer. Die fertige Erschließungsanlage wird von der Stadtgemeinde Bremen übernommen.
Sachbearbeiter:
Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage ist auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Eigentümer erhalten über die Höhe des zu zahlenden Erschließungsbeitrages einen Bescheid. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte kann der Erschließungsbeitrag gemäß § 24 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz gestundet werden.
Das Online-Formular zur Auskunft über Erschließungskosten finden Sie hier.
Sachbearbeiter:
Anliegerbescheinigungen werden in einigen Fällen von Bauwilligen bei der Finanzierung benötigt und geben darüber Auskunft, ob für das vorgesehene Grundstück Erschließungskosten anfallen werden. Sie können telefonisch oder schriftlich beantragt werden. Das Ausstellen der Bescheinigung ist gebührenpflichtig und kostet je Grundstück z. Zt. 18,00 €, höchstens jedoch 80,00 €.
Öffnungszeiten nach Vereinbarung, zwischen 9 und 12 Uhr.
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