Den Anfang eines jeden größeren Bauvorhabens zur Erweiterung oder Überarbeitung der Bremer Infrastruktur bildet das sogenannte Planfeststellungsverfahren. Da die Realisierung von größeren Infrastrukturprojekten meistens in bestehende Verhältnisse eingreift und Platz in Deutschland oftmals Mangelware ist, müssen viele Sachverhalte beachtet werden. Häufig entstehen Interessenskonflikte. Grundsätzlich setzt die Entscheidung für zum Beispiel den Neubau einer Straße voraus, dass ein öffentliches Interesse besteht. Gleichzeitig berühren größere Vorhaben vielerlei andere Belange, wie etwa die des Naturschutzes, betroffener Kommunen oder einzelner Bürgerinnen und Bürger, wenn deren Grundstücke beispielsweise für ein Bauvorhaben von der Kommune angekauft werden müssen.
Hier komme dann ich ins Spiel, denn zu meinen Aufgaben zählt es unter anderem, im Vorfeld der Infrastrukturprojekte des ASV den Grunderwerb und den Ankauf von Flurstücken sicherzustellen. Dies ist essenziell für die Herstellung von Straßen und Nebenanlage in Neubaugebieten, kommt aber auch in bereits bebauten Wohngebieten zum Tragen. So gibt es in Bremen nicht wenige Flächen, die zwar seit geraumer Zeit öffentlich als Geh- und Radweg genutzt werden, sich aber nichtsdestotrotz noch in Privatbesitz befinden.
Ich koordiniere alle vorbereitenden Maßnahmen und beauftrage zum passenden Zeitpunkt Immobilen Bremen über SVInfra (SBMS) mit dem jeweiligen Ankauf eines Privatgrundstücks. Wir arbeiten im engen Schulterschluss und tauschen uns weiterhin zu den jeweiligen Kaufprozessen aus. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der zu erwerbenden Flächen reagieren übrigens ganz unterschiedlich – von kooperativ über widerwillig bis absolut ablehnend. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, kommt es unter Umständen zu einem Enteignungsverfahren. Dieses führt als Zwischenergebnis mitunter zu einer sogenannten sofortigen Besitzanweisung: Unser Bauvorhaben kann starten, obwohl Bremen noch nicht Eigentümer ist. Dies ist für alle Beteiligten die unschönste Lösung und auch nicht risikolos, denn in sehr seltenen Fällen kann der Gerichtsbeschluss zum Ende des Enteignungsverfahrens besagen, dass das Bauprojekt gestoppt ist und alles bis dato Errichtetes wieder zurückgebaut werden muss.
Das Ergebnis eines Planfeststellungsverfahrens stellt übrigens der Planfeststellungsbeschluss dar, der, wenn er rechtskräftig geworden ist, uns verpflichtet, das Bauvorhaben innerhalb von 5 Jahren zu beginnen.
Ein Erlebnis ist mir in all den Jahren meiner Tätigkeit in besonderer Erinnerung geblieben: Ein äußerst erboster ehemaliger Eigentümer eines Teils seines Wohngrundstücks hat den ausführenden Bautrupp vor seinem Haus beschimpft und sogar mit der Sprengung der Baustelle gedroht, sodass ein zufälliger Zeuge sich veranlasst sah, die Polizei zu informieren. Daraufhin erfolgte ein SEK-Einsatz inklusive Hausdurchsuchung. Zum Glück blieb bis dato diese Eskalation die absolute Ausnahme.